Strafrecht (Fach) / Kurseinheit 4 (Lektion)

Vorderseite Wonach beurteilt sich nach hM bei mehrdeutigem Verhalten, ob der strafrechtliche Anknüpfungspunkt beim Tun oder Unterlassen liegt?
Rückseite

Nach hM ist bei mehrdeutigem Verhalten der strafrechtliche Anknüpfungspunkt danach zu wählen, wo bei normativer Betrachtung unter Berücksichtigung des sozialen Handlungssinns im Hinblick auf den eingetretenen Erfolg der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt. Hierbei kann ein erfolgskausaler Energieeinsatz zumindest als Indiz für den Schwerpunkt beim aktiven Tun gewertet werden.

Diese Karteikarte wurde von Becks erstellt.