Strafrecht (Fach) / Kurseinheit 4 (Lektion)
Vorderseite
Was ist der Unterschied zwischen einem echten und einem unechten Unterlassungsdelikt?
Rückseite
Echte Unterlassungsdelikte sind in eigenen Tatbeständen geregelte Nichttätigkeitsdelikt (zB §§ 138, 142 II, 323c). § 13 gilt hier nicht.
Unechte Unterlassungsdelikte können grundsätzlich alle Erfolgsdelikte sein, wenn die Gleichstellungsvoraussetzungen des § 13 I (Garantenstellung, Entsprechensklausel) vorliegen.
Diese Karteikarte wurde von Becks erstellt.