Strafrecht (Fach) / Kurseinheit 4 (Lektion)

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Vorderseite Was ist der Unterschied zwischen einem echten und einem unechten Unterlassungsdelikt?
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Echte Unterlassungsdelikte sind in eigenen Tatbeständen geregelte Nichttätigkeitsdelikt (zB §§ 138, 142 II, 323c). § 13 gilt hier nicht.

Unechte Unterlassungsdelikte können grundsätzlich alle Erfolgsdelikte sein, wenn die Gleichstellungsvoraussetzungen des § 13 I (Garantenstellung, Entsprechensklausel) vorliegen.

Diese Karteikarte wurde von Becks erstellt.