Europarecht (Fach) / 6. Kompetenzen (Lektion)

Vorderseite 21. Beitritt und Austritt
Rückseite

Der Beitritt/Austritt ist eigentlich auch eine spezifische Form der Primärrechtsänderung, denn es ändert die territoriale Anwendbarkeit. Ein Beitritt modifiziert zB aufgrund spezifischer Zugeständnisse/Verschärfungen in den Beitrittsverträgen (die leges speciales ggü dem allg Acquis sind) auch die sachliche Anwendbarkeit.

Der Beitritt ist in Art 49 EUV geregelt, der Begriff europäisch wird dabei nicht in einem engen geografischen Sinn verstanden, Beurteilung der Beitrittsfähigkeit liegt auf der Beachtung der Werte. Die Beitrittsvorraussetzungen sing als Leitlinien festgelegt, einzelheiten regeln die Verträge die dann zwischen alten und neuen Ms abgeschlossenen Beitrittsakte. Diese sind ratifizierungsbedürftig.

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