Europarecht (Fach) / 6. Kompetenzen (Lektion)

Vorderseite 6.3. Grundrechtecharta
Rückseite

Die Grundrechtecharta wurde vom sogenannten europäischen Grundrechtekonvent (Versammlung von Vertretern der Regierung und Parlamente der MS, EU-Parlaments und der Kommission) erarbeitet und im Jahr 2000 vorgestellt. Sie stand im engem Zusammenhang mit dem Entwurf einer Verfassung für Europa der etwas später erarbeitet wurde.

Sie hätte mit dem Verfassungsvertrag verbindlich auf Primärrechtsebene verankert werden sollen, dies scheiterte jedoch und die GRC wurde erst als Grundrechtsdokument mit dem (Nachfolge) Vertrag von Lissabon 2009 verankert. Die Grundrechtsbindung der Organe erstreckt sich auf die Bereiche Gesetzgebung, Durchführungsrechtsakte und unionseigener Vollzug. Eine Bindung der MS an die GRC besteht wenn sie im Anwendungsbereich des Unionsrechts handeln (durchführen anwenden), darüber hinaus sind sie ohnedies an die EMRK gebunden.

Die GRC ggü Polen und UK gilt jedoch aufgrund eines Opt-outs nur mt eingeschränkten Wirkungen.Die GRC kann mit dem EMRK parallele auslegung bei parallelen Rechten wirkung finden; die Auslegung der Rechte der GRC kann über den Standard der EMRK hinausgehen, das GRVerstdnis der EMRK bildet einen Minimumstandart.

Die GRC ist ein modernes Grundrechtsverständnis.

Neben klassischen liberalen und politischen GR kommen auch soziale Grundrechte hinzu, sowie kollektive Rechte zum Schutz bestimmter Personengruppen. Gerade diese sind jedoch meist Grundsätze dh sie bedürfen einer Negativkontrolle bevor sie justiziabel sind -> Art 52 Abs 5 GRC. Berechtigte der GRC sind natürliche und juristische Personen (außer es handelt sich um ein höchstpersönliches Grundrecht), einige GR sind zudem auf Unionsbürger beschränkt.

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