Europarecht (Fach) / 6. Kompetenzen (Lektion)

Vorderseite 6.2. Europäischen Menschenrechtskonvention
Rückseite

Unklar ist die Frage eines EU-Beitritts zur EMRK die in Art 6 Abs 2 EUV als politische Zielvorgabe genannt sind. Der EuGH hat sich jedoch zweimal dezidiert dagegen ausgesprochen (1996, 2014)

Dahinter stehen Bedenken einer Beeinträchtigung der Autonomie des Unionsrechts, soweit die EMRK dann ggü dem EU-Primärrecht höherrangiges Recht des EGMR jener des EuGH übergeordnet wäre.

Klar ist aber dass eine bloße Verankerung der EMRK im Mezzaninrang weder materiell noch hinstichtlich der deklaratorischen Wirkung ausreichend wäre und möglicherw in Konflikt mit der Annerkennung ihrer Grundsätze als Primärreht stünde.

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