Europarecht (Fach) / 6. Kompetenzen (Lektion)

Vorderseite 6.1. integrationsfester Kern
Rückseite

Bereiche die der nationale Gesetzgeber der EU gar nicht übertragen konnte, weil sie zum unveräußerlichen Kern der Verfassungsordnung gehörten. Dies ist der sogenannte integrationsfester Kern. Es enthält neben den Bauprinzipien der Verfassungsordnung auch die Grundrechte.

Ein Ausdruck der drohenden Verweigerung des dt Verfassungsgerichts im Solange I Urteil des BVerfG aus 1974. Solange die EU keinen ausreichenden Grundrechtsschutz gw, ehalte sich das BVerfG eine eigene Nachprüfung von EU-Rechtsakten auf Grundrechtskonformität. Eine faktische Gefolgsverweigerung fand nie statt und der EWG bemühte sich im Bereich des Grundrechtsschutzes bis das BVerfG im Urteil Solange II die Bemühungen für so ausreichend erachtete, dass sie 1986 erklärten, sie werden die Nachprüfungskompetenz nicht ausüben.

Das BVerfG untermauerte dies indem es viele Urteile auf GG-Verletzung seitens der EU einer Prüfung ablehnet und dem Anwendungsvorrang Beachtung schenkte. Selbst im Urteil Solange III aus 2015 wo das BVerfG das Unionsrecht unangewendet ließ, wurde dies aus einem behaupteten Gleichklang der unionsrechtlichen und dt. Grundrechtsgebote hergeleitet

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