Europarecht (Fach) / 6. Kompetenzen (Lektion)

Vorderseite 6. Grundrechtsschutz?
Rückseite

Ursprünglich hatte die EU keinen positivierten Grundrechtskatalog, jedoch zählte der EuGH sie zum Recht der MS und lehnte implizit eine Grundrechtsbindung der EWG selbst ab. Erst ab ende der 60er legte der EuGH die erste Grundlage indem er die Beachtung der Grundrechte als ungeschriebenen Rechtsgrundsatz festlegte die aus den gem Verfassungstraditionen der MS bestand.

Das Urteil Internationale Handelsgesellschaft aus 1970 betreffend einer Ausfuhrlizenz-Kaution mit den Grundrechten auf unternehmerische Freiheit bzw Eigentum markierte den Wendepunkt. Die Inkorporation der Grundrechte in den Rechtsbestand der EU (acquis) erlaubte dem EuGH seine Rechtsprechung zur Vorrangwirkung des EU-Rechts ggü nationalem Recht jeder Stufe aufrechtzuerhalten und den Grundrechtskonflikt zu lösen. Der Schwenk des EuGh entspringt von den Konflikten mit den nationalen Verfassungsgerichten, besonders dem dt BVerfG, die der Judikatur des EuGH zur Vorrangwirkung die Gefolgschaft zu verweigern drohte.

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