Europarecht (Fach) / 6. Kompetenzen (Lektion)

Vorderseite 3.1. Gesetzgeber
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Gesetzgeber ist im Regelfall eine aus Kommission, Rat und Parlament bestehende Organtrias. Diese haben unterschiedlich weitgehende Recht durch die horizontalen Kompetenverteilung (Grundsatzes des intitutionellen Gleichgewichts). Im Regelfall des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens ist das Gleichgewicht der Organe durch materiell beinahe gleichwetigen Mitbestimmungsrechten geprägt. Ohne Befürwortung durch jeden Teil der Organtria kommt kein ordentlicher Gesetzgebungsakt zustande, die besonderen Gesetzgebungsverfahren sehen Abweichungen vor.

Beide Legislativrechtsetzungsverfahren, das ordentliche und die besonderen, sind durch das Initiativmonopol der Kommission geprägt: homogenes Merkmal. Geimeinsam ist in den Gesetzgebungsakten auch die Pflicht zur Veröffentlichung im Amtsblatt. Sie können erst mit der Veröffentlichung in Kraft treten (bestimmter Tag, oder 20. Tag nach Veröffentlichung)

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