Europarecht (Fach) / 6. Kompetenzen (Lektion)

Vorderseite 3. Rechtsetzungsverfahren
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Der Begriff bezieht sich im Regelfall nur auf die Erzeugung von Sekundärrecht isd Art 288. Der Begriff des Gesetzgebungsakts dient der Abgrenzung von der Nicht-Gesetzgebung, diese sind zB Verwaltungsrechtsakte die normhierarchisch unterhalb der Gesetzgebung stehen.

Verwaltungsrechtsakte: Generell-abstrakte Verwaltungsrechtsakte sind etwa von der Kommission erlassene delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte isd Art 290 bzw 291 AEUV. An anderer Stelle bezeichnet der Vertrag die Akte der allgemein-abstrakten Verwaltungsrechtsetzung auch als Rechtsakte mit Verordnungcharakter und will damit, begrifflich etwas verwirrend, die Abgrenzung zu Gesetzgebungsakten hervorkehren. Individuell-konkrete Verwaltungsakte sind jene beim individuellen Vollzug von Unionsrecht oder im Bereich des Organisationsrecht.

Nicht Gesetzgebung ist allgemein der Bereich der Primärrechtsänderung im Rahmen von Art 48 EUV. Ebenso meint der Begriff den Abschluss internationaler Abkommen der EU im Rahmen des Art 218 AEUV oder Maßnahmen im Rahmen der GASP die ausdrücklich nicht die Form von Gesetzgebung annehmen dürfen. Diese Rechtsakte stehen normenhierarchisch über PrimärR, VölkerR bzw neben GASP der Gesetzgebung isd Art 289 AEUV.

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