Europarecht (Fach) / 6. Kompetenzen (Lektion)

Vorderseite 2.2. Verfahren des Protokoll Nr 2
Rückseite

Verpflichtete Überprüfung im Protokoll Nr 2 liegt in zwei Fällen vor

- Gelbe Karte: 1/3 begründeter Stellungnahmen (dzt 19 Parlamentstimmen)

- organe Karte: ½

In beiden fällen kann nach der zwingenden Überprüfung des jeweiligen Enntwurfs am Entwurf festgehalten werden, dies muss lediglich begründet werden. Im zweiten Fall, der nur im ordentlichen Gesgebverf des Art 294 AEUV zur Verfügung steht, sieht prot nr 2 die möglichkeit einer verinfachten Ablehnung durch das Pralement/Rat vor (Einfache Mehrheit genügt). Eine rote Karte gibt es nicht, da kein Vetorecht besteht.

Prot nr 2 verleiht jedoch das Recht, gegen den betreffenden Rechtsakt unter verinfachten Bedingungen Nichtigkeitsklage nach Art 263 AEUV beim EuGH zu erheben und die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips gerichtlich überprüfen zu lassen.

Parlamente werden in diesem Fall als privilegierte Kläger behandelt, indem sie über ihren MS Klage einreichen dürfen, ohne darlegen zu müssen dass der Gesgebakt sie unmittelbar und individuell betrifft. Gilt allerdings nur, wenn auch das jew nationale Recht dieses klagerecht anerkennt. In Österreich ist es für Nationalrat und Bundesrat unabh voneinander verankert.

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