Europarecht (Fach) / 6. Kompetenzen (Lektion)
294 AEUV ist das Regelverfahren der Rechtsetzung. Es enthält einen Verweis auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren in Art 114 AEUV. Kernmerkmale sind das Initiativmonopol der Kommission (+Rücknahmerecht) und Gleichberechtigung von Parlament und Rat hinsichtlich der Zustimmung zum Rechtsakt. Quoren variiren: qualifizierter Mehrheit im Rat bzw einfacher Mehrheit im Parlament und im fortgeschrittenen Verfahrensstadium bei Einstimmingkeit bzw absoluter Mehrheit.
Verfahrensbeginn: Vorschlag von der Kommission - Parlament und Rat vorgelegt
1. Lesung: Standpunkte Parlament und Rat, Veränderungen; Einigkeit: Rechtsakt ist bereits angenommen
2. Lesung: Parlament hat 3 Monate um den Ratsstandpunkt zu Erlassen (Parlament billigt die Abweichungen oder Frist verstreicht) oder Ablehehn (mit absolluter Mehrheit der Mitglieder des Parlaments). Abweichende Stellungnahme: Text geht zurück zum Rat, zuvor nimmt die Kommission zu den Abänderungen Stellung, dann hat das Parlament wieder drei Monate Zeit
Vermittlungsverfahren zw P und R: Billigt Parlament es nicht wird ein Vermittlungsausschuss einberufen: P und R haben 6 Wochen Zeit für eine Einigung
3. Lesung: Kommt ein Gemeinsamer Entwurf zustande folgt die formale Annahme durch Rat und Parlament, erfolgt keine Annahme gilt der Rechtsakt als nicht erlassen.
Die Dreimonatsfristen sind um einem Monat, 6-Wochenfrist um zwei Wochen verlängerbar
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