Europarecht (Fach) / 6. Kompetenzen (Lektion)

Vorderseite 3.2. Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren
Rückseite

294 AEUV ist das Regelverfahren der Rechtsetzung. Es enthält einen Verweis auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren in Art 114 AEUV. Kernmerkmale sind das Initiativmonopol der Kommission (+Rücknahmerecht) und Gleichberechtigung von Parlament und Rat hinsichtlich der Zustimmung zum Rechtsakt. Quoren variiren: qualifizierter Mehrheit im Rat bzw einfacher Mehrheit im Parlament und im fortgeschrittenen Verfahrensstadium bei Einstimmingkeit bzw absoluter Mehrheit.

Verfahrensbeginn: Vorschlag von der Kommission - Parlament und Rat vorgelegt

1. Lesung: Standpunkte Parlament und Rat, Veränderungen; Einigkeit: Rechtsakt ist bereits angenommen

2. Lesung: Parlament hat 3 Monate um den Ratsstandpunkt zu Erlassen (Parlament billigt die Abweichungen oder Frist verstreicht) oder Ablehehn (mit absolluter Mehrheit der Mitglieder des Parlaments). Abweichende Stellungnahme: Text geht zurück zum Rat, zuvor nimmt die Kommission zu den Abänderungen Stellung, dann hat das Parlament wieder drei Monate Zeit

Vermittlungsverfahren zw P und R: Billigt Parlament es nicht wird ein Vermittlungsausschuss einberufen: P und R haben 6 Wochen Zeit für eine Einigung

3. Lesung: Kommt ein Gemeinsamer Entwurf zustande folgt die formale Annahme durch Rat und Parlament, erfolgt keine Annahme gilt der Rechtsakt als nicht erlassen.

Die Dreimonatsfristen sind um einem Monat, 6-Wochenfrist um zwei Wochen verlängerbar

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