Europarecht (Fach) / 6. Kompetenzen (Lektion)

Vorderseite 1.3. Vollzug
Rückseite

Gegebenfalls können die Gerichte mit einem Vorabentscheidungsverfahren sich von der EuGH leiten lassen. Ist der Vollzug unzureichend oder nicht effektiv, droht ein Vertragsverletzungsverfahren.

Die Vertragsverletzung besteht in der Missachtung des Gebots des effektiven Vollzugs, Rechtsfolge ist daher die Geltendmachung von Staatshaftung durch jene Einzelnen, denen das Defizit einen kausalen Schaden zugefügt hat

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