Europarecht (Fach) / 6. Kompetenzen (Lektion)

Vorderseite 1.2. Maßnahmen
Rückseite

Die Rechtsetzungsgrundlage nennt die Art der Maßnahmen. Im Fall des 103 AEUV sind diese RL oder VO, welche zu wählen ist hängt von der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Eingriffsintensität ab. VO sind die eingriffsstärkeren Maßnahmen, daher schreibt Art 5 eine Präferenz für RL vor, die bei der Umsetzung einen Bewegunsspielraum gewähren, es sei denn diese Maßnahme scheint nicht effektiv genug zu sein.

VO: hier gilt kein Umsetzungsbedarf, die Beschlüsse sind unmittelbar anzuwenden, Vorzunehmen ist die Anwendung von den nationalen Behörden/Gerichten. Im Grundsatzes des dezentralen Vollzugs von Unionsrecht laut Art 291 sind die nationalen Behörden im Regelfall zum Vollzug des Rechtsakts berufen, haben also für die Wahrung der Rechte der Einzelnen die sich aus diesen Rechtsakten Rechte ableiten können zu sorgen.

RL kennen Umsetzungsbedarf der MS in einer vorgegebenen Frist. Erfolgt keine Umsetzung oder eine Falschumsetzung ist die Bestimmung der Direktwirkung einzusetzen.

Ansonsten können sogar noch weniger eingriffsintensive Maßnahmen ergriffen werden (zB soft law). Berührt ein Gesetzgebugnsvorhaben mehrere Materien, so ist das Vorhaben auf die Rechtsetzungsgrundlage aller betroffenen Bereiche (kombiniert) zu stützen, sehen diese verschiedene Verfahren vor gilt jeweils der strengste Maßsta

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