Zivilrecht (Fach) / ZPO (Lektion)

Vorderseite Beschlüsse
Rückseite

Gerichtliche Entscheidungen, die durch den Richter, den Rechtspflegr oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gefällt werden können.

Anfechtbar teilweise mit der Beschwerde §§ 567 ff. ZPO. Möglich ist aber auch eine Unanfechtbarkeit.

Diese Karteikarte wurde von Juma1616 erstellt.

Folgende Benutzer lernen diese Karteikarte: