Zivilrecht (Fach) / ZPO (Lektion)
Vorderseite
Beschlüsse
Rückseite
Gerichtliche Entscheidungen, die durch den Richter, den Rechtspflegr oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gefällt werden können.
Anfechtbar teilweise mit der Beschwerde §§ 567 ff. ZPO. Möglich ist aber auch eine Unanfechtbarkeit.
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