Zivilrecht (Fach) / ZPO (Lektion)

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Streng formbedürftige Entscheidungen des Gerichts, deren Inhalt gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 318 ZPO). Es muss eine stets mündliche Verhandlung vorgehen, es sei denn das Gesetz bestimmt das Gegenteil.

Anfechtbar mit Berufung und Revision.

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