Zivilrecht (Fach) / ZPO (Lektion)

Vorderseite Verfügung des Gerichts
Rückseite

§ 329 ZPO

Prozesshandlung des Gerichts, die der Vorsitzende des Kollegialgerichts allein vornehmen kann. Durch sie werden nur prozessleitende Maßnahmen getroffen, dh. einen Prozess beenden kann sie nie.

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