Gesundheits- und Sozialwesen (Fach) / Bundesgesetz über die Kranvenversicherung Teil 2 (Lektion)

Vorderseite Wahl des Leistungserbringers und Kostenübernahme (Art. 41 KVG)
Rückseite

Die Versicherten können für ambulante Behandlungen unter den zugelassenen Leistungserbringern frei wählen. Der Versicherer übernimmt die Kosten höchstens nach dem Tarif, der am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person gilt.

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