Gesundheits- und Sozialwesen (Fach) / Bundesgesetz über die Kranvenversicherung Teil 2 (Lektion)
Vorderseite
Wahl des Leistungserbringers und Kostenübernahme (Art. 41 KVG)
Rückseite
Die Versicherten können für ambulante Behandlungen unter den zugelassenen Leistungserbringern frei wählen. Der Versicherer übernimmt die Kosten höchstens nach dem Tarif, der am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person gilt.
Diese Karteikarte wurde von Doglover erstellt.
Folgende Benutzer lernen diese Karteikarte: