Gesundheits- und Sozialwesen (Fach) / Bundesgesetz über die Kranvenversicherung Teil 2 (Lektion)

Vorderseite Welches sind die Leistungserbringer, die zugelassen sind?
Rückseite
  1. Ärzte
  2. Apotheker
  3. Chiropraktoren
  4. Hebammen
  5. Personen, die auf Anordnung doer im Auftrag eines Arztes Leistungen erbringen, sowie Organisationen, die solche Personen beschäftigen
  6. Laboratorien
  7. Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen
  8. Spitäler
  9. Geburtshäuser
  10. Pflegeheime
  11. Heilbäder
  12. Transport- und Rettungsunternehmen
  13. Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte dienen

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