Strafrecht (Fach) / Definitionen (Lektion)
Vorderseite
Bande
Rückseite
Gruppe von mindestens 3 Personen, die sich aufgrund ausdrücklicheroder stillschweigender Vereinbarung zur Begehung mehrererselbstständiger, im Einzelnen noch ungewisser Taten zusammengetanhaben
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