Strafrecht (Fach) / Definitionen (Lektion)

Vorderseite Aussagenotstand [§ 157]
Rückseite

Gesetzliche Strafmilderungsmöglichkeit zum Absehen von Strafebei uneidlicher Falschaussage oder zur Strafmilderung beim Meineid,wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigenoder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraftoder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherungunterworfen zu werden.

Diese Karteikarte wurde von Bine82 erstellt.