Strafrecht (Fach) / Definitionen (Lektion)
Vorderseite
Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des
Straßenverkehrs [§ 316 a]
Rückseite
Bewusstes sich zu Nutze machen der erhöhten Schutzlosigkeit desOpfers dadurch, dass es mit Verkehrsvorgängen beschäftigt ist undgerade deshalb leichter zum Opfer eines Überfalls werden kann.
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