Strafrecht (Fach) / Definitionen (Lektion)

Vorderseite Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs [§ 316 a]
Rückseite

Bewusstes sich zu Nutze machen der erhöhten Schutzlosigkeit desOpfers dadurch, dass es mit Verkehrsvorgängen beschäftigt ist undgerade deshalb leichter zum Opfer eines Überfalls werden kann.

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