Strafrecht (Fach) / Strafrecht BT (Lektion)

Vorderseite Urkundenfälschung §267
Rückseite

1.Obj.TB

a. Tatobjekt= Urkunde= Jede Verkörperung einer allgemein oder wenigstens für die Beteiligten verständlichen menschlichen Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, eine außerhalb ihrer selbst liegende Tatsache im Rechtsverkehr zu beweisen und die ihren Aussteller wenigstens für die Beteiligten erkennen lässt.

  • Verkörperte Gedankenerklärung (perpetuierungsfunktion)

=drch die hinreichend feste Verbindung der ihr zugrundeliegenden Gedankenerklärung mit einem körperlichen Gegenstand.

  • zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt (Beweisfunktion)

dh nicht nur Absichts,sondern auch zufallsurkunden

  • lässt ihren Austeller erkennen (Garantiefunktion)

b. Tathandlung

  • eine unechte Urkunde herstellen (Identitätstäuschung

Jede Urkunde, die nicht von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet ist, sog. Identitätstäuschung.

  • oder unechte Urkunde verfälschen

veränderung der Beweisrichtung und des Gedanklichen Inhalts

  • oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebrauchen

II.RW

III.Schuld

IV.Besonders schwerer Fall §267III

Qualifikation §267IV

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