Strafrecht (Fach) / Strafrecht BT (Lektion)
Vorderseite
Verfolgungsvereitelung § 258 I
Rückseite
I.TBm
1. objektiver TB
a.tbm,rw und schuldhafte Vortat eines anderen
bei Vereitelung von Maßnahmen i.S. des §11 I Nr 8 kein schuldhaftes Handeln erforderlich.
b.Verhindern der Bestrafung bzw. Maßnahme ganz oder zum Teil
vollendung bereits bei verhinderung für geraume Zeit (untergrenze 2 Wochen
2.subj.TB
a.zumindest bedingter Vorsatz bzgl Vortat
b.Absicht oder sicheres Wissen bzgl Vereitelns
II.RW
III.Schuld
IV. Persönliche Strafausschließungsgründe §258V,VI
Qualifikation §258 a
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