Strafrecht (Fach) / Strafrecht BT (Lektion)

Vorderseite Verfolgungsvereitelung § 258 I
Rückseite

I.TBm

1. objektiver TB

a.tbm,rw und schuldhafte Vortat eines anderen

bei Vereitelung von Maßnahmen i.S. des §11 I Nr 8 kein schuldhaftes Handeln erforderlich.

b.Verhindern der Bestrafung bzw. Maßnahme ganz oder zum Teil

vollendung bereits bei verhinderung für geraume Zeit (untergrenze 2 Wochen

2.subj.TB

a.zumindest bedingter Vorsatz bzgl Vortat

b.Absicht oder sicheres Wissen bzgl Vereitelns

II.RW

III.Schuld

IV. Persönliche Strafausschließungsgründe §258V,VI

Qualifikation §258 a

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