Strafrecht (Fach) / Strafrecht BT (Lektion)

Vorderseite P: §124d II 1 Strafanzeige gegen Unbekannt durch den Täter selbst
Rückseite

geht die Initiative vom Täter aus,kann die Tat auch durch eine mit konkretem Hinweis verbundene Strafanzeige gegen Unbekannt begangen werden.Die bloße Abwehr eines bestehenden Tatverdachts oder das Berufen auf einen großen Unbekannten genügt aber nicht,da §145dII 1 nicht jede Erschwerung der Strafverfolgung pönalisieren will.

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