Strafrecht (Fach) / Strafrecht BT (Lektion)

Vorderseite P: Vortäuschen einer Straftat §145d Abs.1 Nr.1 Täuschung mit Wahrheitskern
Rückseite

Die Rspr. verneint §145d I1 dann,wenn die falsche Schilderung nur eine Übertreibung oder Vergröberung einer tatsächlich begangenen rw Tat darstellt.

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