Strafrecht (Fach) / Strafrecht BT (Lektion)

Vorderseite Vortäuschen einer Straftat § 145d
Rückseite

I.Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver tatbestand

a.Tathandlung

  • Vortäuschen der Begehung einer rw tat (Abs1 Nr1)
  • oder das Bevorstehen einer in §126 I genannten Tat (Abs1 Nr2)
  • oder Täuschen über die Beteiligten an einer Tat (Abs2 Nr1
  • oder Täuschung über die Beteiligten an einer bevorstehenden Tat (Abs2 Nr2)

b. bei einer Behörde oder einer zur Entgegennahme vom Anzeigen zuständigen Stelle

2.Subj.TB

a.Vorsatz bzgl 1.

b.wider besseren Wissens bzgl der Unrichtigkeit der Behauptung

II.RW

III.Schuld

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