Strafrecht (Fach) / Strafrecht BT (Lektion)

Vorderseite P §164 I falsche Verdachtstatsachen bei schuldigem Betroffenen
Rückseite

Unter berufung auf den Gesetzeswortlaut vertritt die Rspr. dass es bei objektiv unwahren Verdächtigungen auch auf die Unschuld des Betroffenen ankommet.Sie sieht die Verdächtigung nur dann als falsch an, wenn sie ihrem Inhalt nach zumindest in einem wesentlichen Punkt mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt und der Beschuldigte die Handlung,die man ihm anlastet,nicht begangen hat.

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