Strafrecht (Fach) / Strafrecht BT (Lektion)

Vorderseite P: §164 I Abgrenzung zur bloßen Selbstbegünstigung
Rückseite

durch die Selbstbegünstigung versucht jmd von einem bestehenden Verdacht abzulenken.Da niemand verpflichtet ist,sich selbst zu belasten liegt im bloßen Bestreiten der Täterschaft durch einfaches oder motiviertes Leugnen selbst dann keine Verdächtigung isd.§164 I,wenn dadurch zwangsläufig andere den Verdacht der Täterschaft geraten.

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