Strafrecht (Fach) / Strafrecht BT (Lektion)

Vorderseite Hausfriedensbruch §123
Rückseite

1. Schutzobjekt:

  • Wohnung:Ein Raum oder die zusammenhängende Mehrheit von Räumen, dieMenschen zumindest als Unterkunft dienen oder zur Benutzungfrei stehen, wie Treppen, Flure, Keller.
  • Geschäftsräume:ist ein raum der für eine gewisse Dauer Geschäften dienen soll.
  • befriedetet Besitztum:Jede unbewegliche Sache, die in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren, wie Mauern, Hecken,Drähte und Zäune gegen das willkürliche Betreten durch anderegesichert ist.
  • Abgeschlossene Räume ,die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, sind solche,die durch physische Hindernisse gg beliebes betreten gesichert sind und die ör Tätigkeiten dienen.

2.Tathandlungen

  • Eindringen: Betreten, also Hineingelangen mit zumindest einem Körperteil in die geschützte Sphäre gegen oder ohne den Willen des Hausrechtsinhabers.
  • Eindringen durch Unterlassen 1Alt ivm §13= bei Nichtverlassen nach Wegfall einer begrenzten Zutrittserlaubnis oder beim betreten vorhandener TB Irrtümer,RF oder Entschuldigungsgründe in Bezug auf §123 Abs1 1 Alt
  • nach h.M. Subsidiär 2.Alt:Verweilen ohne Befugnis trotz Aufforderung zum verlassen

3.Vorsatz

4.RW

5.Schuld

6.Antrag §123II

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