Strafrecht (Fach) / Strafrecht BT (Lektion)

Vorderseite Verletzung von Privatgeheimnissen §203
Rückseite

  1. Täter muss nach Katalog des Abs.1-3 Schweigepflichtig sein
  2. Schutzgut ist ein fremdes geheimnis,also eine Tatsache,die nur ein beschränkter Personenkreis bekannt ist und an der Geheimhaltung derjenige,den es betrifft ein begründetes Interesse hat.Dies gilt auch über den Tod hinaus.
  3. Offenbaren ist jede Mitteilung des Geheimnisses an einen Dritten,der es vorher nicht sicher kannte
  4. Vorsatz
  5. RW
  6. Schuld
  7. Antrag §205

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