Strafrecht (Fach) / Strafrecht BT (Lektion)
Vorderseite
Verletzung von Privatgeheimnissen §203
Rückseite
- Täter muss nach Katalog des Abs.1-3 Schweigepflichtig sein
- Schutzgut ist ein fremdes geheimnis,also eine Tatsache,die nur ein beschränkter Personenkreis bekannt ist und an der Geheimhaltung derjenige,den es betrifft ein begründetes Interesse hat.Dies gilt auch über den Tod hinaus.
- Offenbaren ist jede Mitteilung des Geheimnisses an einen Dritten,der es vorher nicht sicher kannte
- Vorsatz
- RW
- Schuld
- Antrag §205
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