Strafrecht (Fach) / Strafrecht BT (Lektion)
Vorderseite
Körperverletzung § 223
Rückseite
1.Tatopfer= jeder andere lebende Mensch
2. Taterfolg/ Tathandlung
a. körperliche Misshandlung= eine üble, unangemessene Behandlung,die entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt.
b.Gesundheitsschädigung= jedes hervorrufen oder steigern eines vom normalen Zustand der körperl.Funktionen des Opfers nachteilige abweichung.
3.Körperverletzungsvorsatz
4.RW
5.Schuld
6.Verfolgbarkeit: Strafantrag nötig §230
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