Abgabenordnung (Fach) / Abgabenordnung (Lektion)
Vorderseite
Korrekturnorm § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
Rückseite
- Tatsachen / Beweismittel
- materiell-rechtliche Erheblichkeit (Steuererhöhung)
- nachträgliches Bekanntwerden = nach abschließender Zeichnung durch Sachbearbeiter
- gegenüber der Finanzbehörde
- kein Ausschluß nach § 173 Abs. 2 AO
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