Abgabenordnung (Fach) / Abgabenordnung (Lektion)

Vorderseite Korrekturnorm § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
Rückseite
  1. Tatsachen / Beweismittel
  2. materiell-rechtliche Erheblichkeit (Steuererhöhung)
  3. nachträgliches Bekanntwerden = nach abschließender Zeichnung durch Sachbearbeiter
  4. gegenüber der Finanzbehörde
  5. kein Ausschluß nach § 173 Abs. 2 AO

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