Abgabenordnung (Fach) / Abgabenordnung (Lektion)

Vorderseite Korrekturnorm § 164 Abs. 2 AO (Vorbehalt der Nachprüfung - VdN)
Rückseite
  1. irgendwann einmal war VdN gegeben: behördlich § 164 Abs. 1 Satz 1 AO; bei Vorauszahlungen § 164 Abs. 1 Satz 2 AO; bei Anmeldesteuern ggf. § 168 AO
  2. VdN ist nicht wieder entfallen: durch behördliche Aufhebung § 164 Abs. 3 AO; kraft Gesetzes § 164 Abs. 4 AO
  3. Rechtsfolge: Änderungsmöglichkeit nach § 164 Abs. 2 AO

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