Steuern (Fach) / AO (Lektion)

Vorderseite 2.4. Stundung (§222 AO)
Rückseite

Durch eine Stundung wird die Zahlungsfähigkeit einer Steuer hinausgeschoben.

Eine Stundung ist nicht möglich, wenn ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat.

z.B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer

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