Steuern (Fach) / AO (Lektion)

Vorderseite 2.4. Fälligkeit / Fristberechnung
Rückseite

Wenn Steuern entstanden, ermittelt und festgesetzt sind, werden sie zu bestimmten Zeitpunkten fällig. Fälligkeit der Steuer bedeutet, dass der Steuergläubiger zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Steuerschuldner die Zahlung verlangen kann.

Die Fälligkeit von Ansprüchen richtet sich gem. §220 Abs. 1 AO nach den Einzelsteuergesetzen, diese Regelungen gehen der AO vor.

Ist in einem Einzelsteuergesetz keine Fäligkeitsregelung vorhanden, richtet sich die Fälligkeit nach §220 Abs. 2 AO.

Diese Karteikarte wurde von LEJ2010 erstellt.

Folgende Benutzer lernen diese Karteikarte: