Steuern (Fach) / AO (Lektion)
Vorderseite
2.4.
Säumniszuschläge
Rückseite
Wenn ein SP eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so hat er gemäß §240 Abs.1 Satz 1 AO einen Säumniszuschlag von 1% des rückständigen auf volle 50€ abgerundeten Steuerbetrages für jeden angefangenen Monat zu entrichten.
In einer sogenannten Schonfrist von drei Tagen wird der Säumniszuschlag gem. §240 Abs. 3 Satz 1 AO nicht erhoben.
Bei Zahlung in bar oder durch Scheck wird die Schonfrist gem. §240 Abs. 3 Satz 2 AO nicht gewährt.
Diese Karteikarte wurde von LEJ2010 erstellt.
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