Steuern (Fach) / AO (Lektion)

Vorderseite 2.4. Säumniszuschläge
Rückseite

Wenn ein SP eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so hat er gemäß §240 Abs.1 Satz 1 AO einen Säumniszuschlag von 1% des rückständigen auf volle 50€ abgerundeten Steuerbetrages für jeden angefangenen Monat zu entrichten.

In einer sogenannten Schonfrist von drei Tagen wird der Säumniszuschlag gem. §240 Abs. 3 Satz 1 AO nicht erhoben.

Bei Zahlung in bar oder durch Scheck wird die Schonfrist gem. §240 Abs. 3 Satz 2 AO nicht gewährt.

Diese Karteikarte wurde von LEJ2010 erstellt.

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