Steuern (Fach) / AO (Lektion)

Vorderseite 2.3. Andere Personen
Rückseite

Außer dem Steuerpflichtigen können am Besteuerungsverfahren auch noch andere Personen beteiligt sein, z.B. Auskunftspersonen (§93 AO) und Sachverständige (§96 AO). Allerdings dürfen diese anderen Personen erst dann am Verfahren beteiligt werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen keinen Erfolg versprocht oder wenn der Steuerpflichtige zustimmt (Vgl. §93 Abs. 1 Satz 3 AO).

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