Steuern (Fach) / AO (Lektion)

Vorderseite 2.4. Entstehung des Steueranspruchs
Rückseite

§38 AO:

Eine Steuer entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Der Entstehungszeitpunkt geht aus den einzelnen Steuergesetzen hervor.

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