Steuern (Fach) / AO (Lektion)
Vorderseite
2.3.
Der Steuerpflichtige ist gemäß §33 Abs. 1 AO, wer
Rückseite
- eine Steuer schuldet
- für eine Steuer haftet
- wer eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat
- wer eine Steuererklärung abzugeben hat
- wer Sicherheit zu leisten hat und
- wer Aufzeichnungspflichten zu erfüllen hat
Diese Karteikarte wurde von LEJ2010 erstellt.
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