Steuern (Fach) / AO (Lektion)

Vorderseite 2.3. Der Steuerpflichtige ist gemäß §33 Abs. 1 AO, wer
Rückseite
  • eine Steuer schuldet
  • für eine Steuer haftet
  • wer eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat
  • wer eine Steuererklärung abzugeben hat
  • wer Sicherheit zu leisten hat und
  • wer Aufzeichnungspflichten zu erfüllen hat

Diese Karteikarte wurde von LEJ2010 erstellt.

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