Steuern (Fach) / AO (Lektion)
Vorderseite
2.3.
Was wird gesondert festgestellt?
Rückseite
Gesondert festgestellt werden Einehitswerte und die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit, wenn das Betriebsfinanzamt/Tätigkeitsfinanzamt und das Wohnsitzfinanzamt auseinander fallen (§180 AO).
Diese Karteikarte wurde von LEJ2010 erstellt.
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