Einkommensteuer (Fach) / Gewerbesteuer (Lektion)

Vorderseite Zerlegung
Rückseite

§ 28 GewStG

Betriebsstätten in mehreren Gemeinden = Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages

Zerlegung steht in 29-31 GewStG:

- nach Arbeitslöhnen 29 (1) Nr 1 GewStG

- Arbeitslöhne auf 1.000 abrunden 29 (3) GewStG

- bei EU oder PersG + 25.000 Mitunternehmerlohn

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