Einkommensteuer (Fach) / Gewerbesteuer (Lektion)

Vorderseite Mitunternehmerschaften
Rückseite

Bemessungsgrundlage der GewSt ist der gesondert und einheitlich festgestellte Gesamtgewinn

- dann steht in der Feststellung : nachrichtlich TEV/ 8b KStG, diese Vorschriften müssten bei der ESt/ KSt Ermittlung noch angewandt werden

bei der GewSt muss nach 7 Satz 4 GewStG das TEV und der 8b gerechnet werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags

bsp:

200.000 Gewinn aus Gewerbebetrieb, 7 Satz 1 GewStG

- davon 100.000 an natürliche Person abzgl 40.000 (3 Nr 40 EStG ) = 60.000

- davon 100.000 an GmbH, -100.000 (8b (1)) und + 5.000 (8b (5)) = 5.000

dann gilt als Gewerbeertrag nach 7 Satz 4 EStG = 65.000 (60.000+5.000) nach Vergünstigungen

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