Einkommensteuer (Fach) / Gewerbesteuer (Lektion)
Vorderseite
Mitunternehmerschaften
Rückseite
Bemessungsgrundlage der GewSt ist der gesondert und einheitlich festgestellte Gesamtgewinn
- dann steht in der Feststellung : nachrichtlich TEV/ 8b KStG, diese Vorschriften müssten bei der ESt/ KSt Ermittlung noch angewandt werden
bei der GewSt muss nach 7 Satz 4 GewStG das TEV und der 8b gerechnet werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
bsp:
200.000 Gewinn aus Gewerbebetrieb, 7 Satz 1 GewStG
- davon 100.000 an natürliche Person abzgl 40.000 (3 Nr 40 EStG ) = 60.000
- davon 100.000 an GmbH, -100.000 (8b (1)) und + 5.000 (8b (5)) = 5.000
dann gilt als Gewerbeertrag nach 7 Satz 4 EStG = 65.000 (60.000+5.000) nach Vergünstigungen
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