Einkommensteuer (Fach) / Gewerbesteuer (Lektion)
§ 35 EStG
Doppelbelastung mit ESt und GewSt soll vermieden werden, ist keine echte Anrechnung sondern eine Ermäßigung der ESt
Ausgangsgrösse 35 (1) EStG:
tarifliche ESt - anzurechnende ausl Steuern nach 34c (1) EStG = geminderte tarifliche ESt iSd 35 (1) estg
Ermäßigungsbetrag ist das 3,8 fache des GewSt-Messbetrags, aber Ermäßigungshöchstbetrag (nur wenn positive Einkünfte vorliegen, keine Verluste)
BSP:
A hat 15 EStG: 200.000, Verlust VuV: 60.000, 19 EStG: 400.000
= 540.000 SdE
Aber Höchstbetrag: 200.000/600.000 x geminderte tarifliche ESt
BESONDERHEIT bei MU:
1. Ermittlung GewSt-Messbetrag auf Ebene der Gesellschaft
2. Ermittlung des anteiligen GewSt-Messbetrag je Mitunternehmer
3. Ermittlung Anrechnung und Höchstbetrag auf Ebene Ges'ter
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