Jus (Fach) / StGB (Lektion)
Vorderseite
Bargeldbehebung: A wegen der versuchten Bargeldbehebung (P. Bankomatkarte defekt)
Rückseite
- 15, 127: weil der Täter den Gewahrsam der Bank bricht, indem sie das Geld nur an berechtigten Kontoinhaber herausgeben will.
- od 15, 148a: weil durch unbefugte Auslösung eines Datenverarbeitungsprozesses ein täuschungsähnlicher Sachverhalt vorliegt, indem der Dieb nicht der berechtigte Karteninhaber ist.
- Einführung der Karte = ausführungsnahe Handlung
- Karte defekt → Tauglichkeitsproblem
- Eindruckstheorie: strafbar
- objektive Theorie: straflos
Diese Karteikarte wurde von vertreter2012 erstellt.