Jus (Fach) / StGB (Lektion)

Vorderseite Bargeldbehebung: A wegen der versuchten Bargeldbehebung (P. Bankomatkarte defekt)
Rückseite
  • 15, 127: weil der Täter den Gewahrsam der Bank bricht, indem sie das Geld nur an berechtigten Kontoinhaber herausgeben will.
  • od 15, 148a: weil durch unbefugte Auslösung eines Datenverarbeitungsprozesses ein täuschungsähnlicher Sachverhalt vorliegt, indem der Dieb nicht der berechtigte Karteninhaber ist.
  • Einführung der Karte = ausführungsnahe Handlung
  • Karte defekt → Tauglichkeitsproblem
  • Eindruckstheorie: strafbar
  • objektive Theorie: straflos

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