Jus (Fach) / StGB (Lektion)
Vorderseite
135 dauernde Sachentziehung: "aus dem Gewahrsam entzieht (strittig)"
Rückseite
- strittig, ob die (aus dem Gewahrsam entzogene) Tathandlung einen Gewahrsamsbruch voraussetzt:
- e.A. Ja
- a.A.: Nein, 135 verlangt nur, dass der Täter dafür sorgt, dass das Opfer nicht mehr über die Sache verfügen kann.
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