Jus (Fach) / StGB (Lektion)

Vorderseite 135 dauernde Sachentziehung: "aus dem Gewahrsam entzieht (strittig)"
Rückseite
  • strittig, ob die (aus dem Gewahrsam entzogene) Tathandlung einen Gewahrsamsbruch voraussetzt:
  • e.A. Ja
  • a.A.: Nein, 135 verlangt nur, dass der Täter dafür sorgt, dass das Opfer nicht mehr über die Sache verfügen kann.

Diese Karteikarte wurde von vertreter2012 erstellt.