Medizin (Fach) / Psychiatrie (Lektion)

Vorderseite Unterbringung in einer Entziehungsanstalt §64 StGB, Vorraussetzungen
Rückseite

Suchtkranke Täter, dei "den Hang haben, alkoholische oder andere berauschende Substanzen zu sich zu nehmen", eine Straftatt begangen haben, die auf diesen Hang zurückgeht oder im Rausch begangen wurde und die behandlungsfähig sind. Eine nicht (verminderte) Schuldunfähigkeit ist nicht gefordert. In der Regel begrenzt auf 2 Jahre.

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