Medizin (Fach) / Psychiatrie (Lektion)
Gesetzesinhalt: Diese Gesetze regeln auch die Voraussetzungen für freiheitsentziehende Unterbringungen, falls eine Gefährdung Dritter oder eine Selbstschädigung aufgrund psychischer Krankheiten zu befürchten ist. Außerdem werden, jedenfalls in den neueren Gesetzen, ambulante vor- und nachsorgende Hilfen angeboten und Beratungsangebote gemacht
Eine Zwangsbehandlung gegen den Willen des Betroffenen ist in Nordrhein-Westfalen auch bei nicht vorhandener Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen nur in den Fällen von Lebensgefahr, von erheblicher Gefahr für die eigene und für die Gesundheit anderer Personen zulässig
In allen Bundesländern ist bei Eingriffen mit erheblicher Gefahr für Leben und Gesundheit eine Einwilligung des rechtlichen Betreuers notwendig, wenn der Betreute einwilligungsunfähig ist.
Verständigung des Betreuers von erfolgter PsychKG-Unterbringung: In NRW soll eine Vertrauensperson von der sofortigen Unterbringung benachrichtigt werden
Unbeschränkter Schriftverkehr des Untergebrachten gegenüber dem Betreue Unbeschränkte Besuche durch den Betreuer, Akteneinsicht durch Betreuer
Benachrichtigung des Betreuers: bei Beurlaubung nein, bei Entlassung ja (über § 70d FGG)
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