Umsatzsteuer (Fach) / Klausurauswertung 3 128 (Lektion)
Vorderseite
Vermietung von Tennisplätzen
Ort?
Rückseite
Ort ist der Belegenheitsort gem. § 3 (3a) Nr. 1 S. 1 und S. 2 Bst. a UStG.
Die Vermietung der Tennisplätze wird als einheitliche steuerpflichtige Leistung angesehen, also keine Aufteilung in steuerfreie Grundstücksvermietung und steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen.
Diese Karteikarte wurde von Hege erstellt.