Umsatzsteuer (Fach) / Klausurauswertung 3 128 (Lektion)

Vorderseite Vermietung von Tennisplätzen Ort?
Rückseite

Ort ist der Belegenheitsort gem. § 3 (3a) Nr. 1 S. 1 und S. 2 Bst. a UStG.

Die Vermietung der Tennisplätze wird als einheitliche steuerpflichtige Leistung angesehen, also keine Aufteilung in steuerfreie Grundstücksvermietung und steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen.

Diese Karteikarte wurde von Hege erstellt.