Umsatzsteuer (Fach) / Klausurauswertung 3 128 (Lektion)

Vorderseite Wohnungseigentümergemeinschaft Der UN kauft eine Büroetage in einem Mehrparteienhaus. Die Hausverwaltung stellt Wohngeld in Rechnung für Verwaltung, Fahrtstuhl, Vers usw.. Gleichzeitig berechnet sie für die Wärme einen Abschlag. USt-liche Beirteilung?
Rückseite

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft erbringt mit der Überlassung (z.B. Fahrstuhl) des gemeinschaftliche Eigentums zum Gebrauch und dessen Verwaltung sonstige Leistungen gem. § 3 (9) S. 2 UStG.

2. Diese werden am Belegenheitsort erbracht, § 3a (3) Nr. 1 S. 1 und am Sitzort des Leistungsempfängers erbracht, § 3a (2) S. 1 UStG.

3. Wärme wird wie ein körperlicher Gegenstand behandelt. Somit handelt es sich bei der Überlassung der Wärme um eine Lieferung, § 3 (1) UStG. Diese erfolgt gem. § 3g (2) UStG an dem Ort, an dem der Leistungsempfänger die Wärme tatsächlich nutzt. Diese Lieferung ist somit steuerbar, § 1 (1) Nr. 1 S. 1 UStG, aber steuerfrei gem. § 4 Nr. 13 UStG.

4. Es besteht für die Wohnungseigentümergemeinschaft aber die Möglichkeit zur Doppeloption, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. D.h. Verzicht auf Kleinunternehmerregelung gem. § 19 (2) UStG und Verzicht auf Steuerberfreiung gem. § 9 (1) UStG.

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