Umsatzsteuer (Fach) / Klausurauswertung 3 128 (Lektion)
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft erbringt mit der Überlassung (z.B. Fahrstuhl) des gemeinschaftliche Eigentums zum Gebrauch und dessen Verwaltung sonstige Leistungen gem. § 3 (9) S. 2 UStG.
2. Diese werden am Belegenheitsort erbracht, § 3a (3) Nr. 1 S. 1 und am Sitzort des Leistungsempfängers erbracht, § 3a (2) S. 1 UStG.
3. Wärme wird wie ein körperlicher Gegenstand behandelt. Somit handelt es sich bei der Überlassung der Wärme um eine Lieferung, § 3 (1) UStG. Diese erfolgt gem. § 3g (2) UStG an dem Ort, an dem der Leistungsempfänger die Wärme tatsächlich nutzt. Diese Lieferung ist somit steuerbar, § 1 (1) Nr. 1 S. 1 UStG, aber steuerfrei gem. § 4 Nr. 13 UStG.
4. Es besteht für die Wohnungseigentümergemeinschaft aber die Möglichkeit zur Doppeloption, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. D.h. Verzicht auf Kleinunternehmerregelung gem. § 19 (2) UStG und Verzicht auf Steuerberfreiung gem. § 9 (1) UStG.
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