Einkommensteuer (Fach) / Klausurauswertung 5 243 (Lektion)
Vorderseite
Insolvenzverwalter
Welche Einkünfte?
Rückseite
Die Tätigkeits des Insolvenzverwalters ist keine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18. (1) Nr. 1 EStG.
Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter stellt eine Tätigkeit i.S.d. § 18 (1) Nr. 3 EStG dar.
Dies gilt jedoch nur bei leitender und eigenverantwortlicher Tätigkeit, § 18 (1) Nr. 1 S. 3, 4 EStG. Die Mithilfe von Mitarbeitern ist unschädlich.
Die Gesellschafter erzielen Einkünfte gem. § 18 (1) Nr. 3 i.V.m. § 18 (4) S. 2 i.V.m. § 15 (1) S. 1 Nr. 2 EStG.
Der Gewinn ist gesondert und einheitlich festzustellen, § 179 (2) S. 2 , § 180 (1) Nr. 2 Bst. a AO.
Die Gewinnermittlung erfolgte zulässigerweise nach § 4 (3) EStG. Es gilt das Zuflussprinzip, § 11 EStG.
Diese Karteikarte wurde von Hege erstellt.